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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 12 A 366/11   

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https://dejure.org/2011,14882
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 12 A 366/11 (https://dejure.org/2011,14882)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.12.2011 - 12 A 366/11 (https://dejure.org/2011,14882)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - 12 A 366/11 (https://dejure.org/2011,14882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 13 Abs. 3 Buchst. a)
    Vereinbarkeit des § 13 Abs. 3 Buchst. a) BAföG mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Rechtmäßigkeit einer fehlenden Differenzierung bei den in elterlichen Wohnungen lebenden Auszubildenden

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.07.1997 - 1 BvL 60/87

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels verfassungskonformer Auslegung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 12 A 366/11
    Einen anderen Maßstab zu Art. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht auch in dem vom Kläger angeführten Kammerbeschluss, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 1997 - 1 BvL 60/87 -, juris, nicht entwickelt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1994 - 16 A 3171/91

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Gleichbehandlung ; Unentgeltliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 12 A 366/11
    Der Senat hat keinen Anlass, die Einschätzung des vormals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen 16. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255, juris, in Frage zu stellen.
  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2015 - 15 K 4847/12

    Ausbildungsförderung, Unterkunft, Wohnung, Eltern, Eigentum, Miete, ortsüblich,

    vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 13 Rdn. 6, unter Aufgabe der in der 3. Auflage vertretenen gegenteiligen Auffassung; OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994, a.a.O. und Beschlüsse vom 7. März 2007 - 4 A 4694/06 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 A 366/11 -, jeweils in juris abrufbar; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1991 - 13 K 925/91 - offensichtlich ebenso von einer Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3a BAföG ausgehend: BVerwG, Urteil vom 15. August 1996, a.a.O..

    Den Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgericht ebenfalls in dieser Weise beurteilend: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011, a.a.O.; VG München, Urteil vom 18. Juli 2007, a.a.O..

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 7 A 10060/14

    Ausbildungsförderung für Schüler außerhalb des Elternhauses - Fremdvergleich bei

    § 12 Abs. 3a BAföG bedarf hingegen jedenfalls dann keiner einschränkenden Auslegung, wenn die Eltern dem Auszubildenden die Wohnung nicht zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen wie einer Person, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt ist, wenn die Überlassung der Wohnung mithin einem sogenannten Fremdvergleich nicht standhält (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 12 BV 07.2244 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 A 366/11 -, juris, Rn. 9).
  • VG Saarlouis, 22.01.2013 - 3 K 661/12

    Erhöhung des Grundbedarfs nach § 13 BAföG - hier verneint

    Es kommt nicht darauf an, ob der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis hat und gilt auch unabhängig davon, ob die Wohnung von den Eltern unentgeltlich, zu besonders günstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen Konditionen überlassen wird.(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 13 Rn. 6; Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, § 13 Rn. 6) Im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts und seine Befugnis, ich bei der Ordnung von Angelegenheiten der Massenverwaltung - wie der der Ausbildungsförderung - generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen zu bedienen, begegnet diese Vorschrift auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, § 13 Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 01.12.2011 - 12 A 366/11 -, juris) Denn es entsteht dem Auszubildenden aus dieser dem Wortlaut entsprechenden Auslegung keine übermäßige Härte, weil es ihm freisteht, eine im Eigentum seiner Eltern stehende Wohnung mit der Folge der geringeren Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder eine nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung mit der Folge der höheren Unterkunftspauschale nach Abs. 2 Nr. 2 zu bewohnen(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, § 13 Rn. 6; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.1996 -5 C 15/95 -).
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